g_wappen

St. Jakob im Rosental

Rechtslage betreffend die Haltung von Tieren - Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

Aus aktuellem Anlass wurde seitens des Kärntner Gemeindebundes mit Schreiben vom 19.08.2013 auf die geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Haltung von Tieren nach dem Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG, LGBl. Nr. 74/1977 idF LGBl. Nr. 89/2012 hingewiesen.

Aus diesem Grund dürfen wir Sie nochmals über die aktuelle Rechtslage im Zusammenhang mit der Haltung von Tieren informieren:

I. Pflichten der TierhalterIn

Allgemeine Pflichten:

Der Eigentümer eines Tieres ist gemäß § 6 Abs. 4 verpflichtet, für eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Haltung von Tieren zu sorgen. Gemäß § 6 Abs. 2 sind Tiere so zu halten und zu verwahren, dass

‐ Menschen und Tiere weder gefährdet noch verletzt werden;

‐ Menschen nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden;

‐ eine Übertragung gefährlicher Krankheiten auf Menschen und Tiere verhindert wird.

Pflichten der HundehalterIn

Gemäß § 8 Abs. 1 müssen Hunde an öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss (Straßen, Plätze, öffentlich zugängliche Parkanlagen, Gaststätten oder Geschäftslokale, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern), mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein (Maulkorbzwang). Alternativ dazu, ist der Hund so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist (Leinenzwang).

23.08.2013